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Informationen für Hundehalterinnen / Hundehalter

3. Mai 2024

Änderung bei der Hundetaxe
Der Kanton Aargau hat eine Anpassung der Hundeverordnung per 1. März 2024 in Kraft gesetzt. Die Hundetaxe beträgt unverändert CHF 120.00 und wird von der Gemeinde im Monat Mai, mit Stichtag 30. April, in Rechnung gestellt.

Für Hunde, welche unter dem Jahr angeschafft werden, muss keine Taxe mehr bezahlt werden. Auch Zuzüger aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland müssen – wie auch Zuzüger aus anderen Aargauer Gemeinden – unter dem Jahr keine Hundetaxe mehr bezahlen. Die Verrechnung von halben Taxen ab November wurden abgeschafft, im Gegenzug erhalten Hundehalter auch keine Rückerstattung mehr bei Aufgabe der Hundehaltung.

Pflichten
Die Einwohnerdienste erinnern nochmals an die folgenden Pflichten. Die Hundehaltenden

  • sind verpflichtet, ihren Hund (ab drittem Lebensmonat – gilt neu auch für Hunde aus eigener Zucht) innert zehn Tagen bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Diese Pflicht umfasst ausserdem die Meldung von Namens- und Adressänderungen des Haltehalters, eines allfälligen Halterwechsels, des Todes des Hundes, von Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden (§ 7 HuG).
  • müssen bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde eine Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) abgeben.
  • von Hunden, die als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential" gelten, müssen vor dem Erwerb eine Hundehalterberechtigung beim kantonalen Veterinärdienst beantragen.


Hundekontrolle – Datenbank AMICUS
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Hundehalter müssen Änderungen wie Halterwechsel und Tod des Hundes selbständig der nationalen Heimtierdatenbank AMICUS melden (0848 777 100). Adressänderungen müssen den Einwohnerdiensten gemeldet werden.